der Content Agency UG (haftungsbeschränkt) für Marketing-, Kreativ- und Beratungsleistungen gegenüber Unternehmern
Stand: Oktober 2026
§ 1 Vertragsgegenstand
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Verträge über Marketing-, Kreativ- und Beratungsleistungen der Content Agency UG (haftungsbeschränkt) („Agentur“) mit Unternehmern („Auftraggeber“), insbesondere auf Grundlage eines Angebots oder Kostenvoranschlags der Agentur. „Vertrag“ bezeichnet den jeweiligen Auftrag einschließlich dieser Bedingungen. Haben die Parteien einen individuellen Agenturvertrag geschlossen, gilt dieser vorrangig.
Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Leistungsübersicht des jeweiligen Auftrags, insbesondere dem Angebot oder Kostenvoranschlag der Agentur. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) die Leistungsübersicht, (b) das Angebot, soweit es Leistungsinhalte, Termine und Preise beschreibt, (c) die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in deren Kenntnis erbringt.
§ 2 Leistungserbringung
Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem aktuellen Stand von Technik und Branchenpraxis. Sie ist in der Wahl der Mittel, der Arbeitszeit und des Arbeitsorts frei, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Die Agentur darf qualifizierte Mitarbeitende und Subunternehmer (z. B. Freelancer, Produktionsdienstleister) einsetzen. Sie bleibt gegenüber dem Auftraggeber für deren Leistungen verantwortlich.
Je Leistung sind bis zu zwei Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst Anpassungen innerhalb des freigegebenen Briefings und Konzepts. Neuentwürfe, Änderungen nach erteilter Freigabe sowie Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) sind Zusatzleistungen; sie bedürfen einer Vereinbarung in Textform und werden nach § 5 Abs. 4 vergütet.
Soweit Leistungen als Dienstleistung vereinbart sind (z. B. Beratung, Betreuung, Kampagnenmanagement), schuldet die Agentur die fachgerechte Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine bestimmten Reichweiten, Rankings, Klick-, Lead- oder Umsatzzahlen.
Die Agentur darf Software und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Auftraggebers gibt sie dabei nur an Anbieter weiter, die diese nicht zum Training eigener Modelle verwenden, oder mit Zustimmung des Auftraggebers.
Die Agentur ist zu Teilleistungen und deren Abrechnung berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
Mit KI erzeugte oder wesentlich veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die real existierenden Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen könnten, kennzeichnen die Parteien nach Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) sowie nach den Vorgaben der jeweiligen Plattform. Die Agentur weist den Auftraggeber auf den KI-Einsatz bei solchen Inhalten hin; die Kennzeichnung bei der Veröffentlichung durch den Auftraggeber obliegt diesem.
Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bzw. nach WCAG schuldet die Agentur nur, soweit dies in der Leistungsübersicht vereinbart ist. Richtet die Agentur Cookies, Pixel, Tracking- oder Analysewerkzeuge ein, entscheidet der Auftraggeber als Verantwortlicher über deren Einsatz, die Rechtsgrundlage, die Einwilligungsverwaltung und die Datenschutzhinweise; die Agentur setzt die Werkzeuge nach seinen Weisungen technisch um und weist auf ihr erkennbare Einwilligungserfordernisse hin.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien und Zugänge rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
Entwürfe und Zwischenergebnisse prüft der Auftraggeber innerhalb von fünf Werktagen und erteilt Feedback oder Freigabe in Textform. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, darf die Agentur die Arbeiten auf Grundlage des vorgelegten Stands fortsetzen; hierauf weist sie bei der Übermittlung hin.
Der Auftraggeber versichert, dass er über die erforderlichen Rechte an allen von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Texte, Bilder, Logos, Marken, Daten) verfügt. Er stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung dieser Zusicherung oder aus Inhalten entstehen, die er vorgegeben oder nach Prüfung freigegeben hat (insbesondere werbliche Aussagen), soweit die Agentur die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat; die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach § 5 Abs. 4 vergütet. Ansprüche der Agentur aus §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt. Unterbleibt die Mitwirkung trotz Aufforderung länger als 30 Tage, kann die Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.
Social-Media-, Werbe- und Analysekonten werden auf den Namen und auf Rechnung des Auftraggebers eröffnet und geführt; er ist Vertragspartner der Plattformbetreiber und für die Einhaltung ihrer Nutzungsbedingungen im Verhältnis zu diesen verantwortlich. Er räumt der Agentur die erforderlichen Rollen und Berechtigungen ein und hält eigene Administrationszugänge vor. Zugangsdaten werden auf beiden Seiten vertraulich behandelt und mit Zwei-Faktor-Authentifizierung geschützt. Mediabudgets zahlt der Auftraggeber direkt an die Plattform; verauslagt die Agentur ausnahmsweise Beträge, geschieht dies nur nach vorheriger Freigabe in Textform.
Bindet die Agentur Influencer oder sonstige Dritte zur Verbreitung von Inhalten ein, verpflichtet sie diese vertraglich zur gesetzeskonformen Kennzeichnung kommerzieller Inhalte (z. B. „Werbung“ / „Anzeige“) und zur Einhaltung der Plattformrichtlinien. Für die inhaltliche Richtigkeit von Produkt- und Leistungsaussagen, die der Auftraggeber vorgibt oder freigibt, ist dieser verantwortlich. Gewinnspiele führt die Agentur nur auf Grundlage vom Auftraggeber freigegebener Teilnahmebedingungen durch.
§ 4 Termine und Abnahme
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind (z. B. Designs, Websites, Videos), nimmt der Auftraggeber diese innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung ab. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn die Agentur dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, die mindestens der Frist nach Abs. 2 entspricht, und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Nutzt der Auftraggeber die Leistung vorbehaltlos produktiv, insbesondere durch Veröffentlichung, liegt darin in der Regel eine Abnahme, es sei denn, er hat zuvor Mängel in Textform gerügt oder die Nutzung erfolgt erkennbar nur zu Testzwecken. Die Agentur weist den Auftraggeber bei Bereitstellung auf diese Folgen hin.
In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
Sagt der Auftraggeber fest vereinbarte Termine mit Anwesenheit der Agentur (z. B. Foto- und Videoproduktionen, Workshops) weniger als fünf Werktage vorher ab, kann die Agentur 50 %, bei Absage weniger als zwei Werktage vorher 80 % der hierauf entfallenden Vergütung (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) sowie bereits entstandene, nicht stornierbare Fremdkosten berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von der Agentur nicht zu vertretende Umstände (z. B. Ausfälle von Plattformen, Cloud- oder KI-Diensten, behördliche Maßnahmen) verlängern Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, können beide Parteien hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden vergütet.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ergibt sich aus der Leistungsübersicht des jeweiligen Auftrags (Angebot, Kostenvoranschlag oder Auftragsbestätigung).
Sofern die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen ist, verstehen sich alle Beträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Projektleistungen werden zu 50 % bei Vertragsschluss und zu 50 % nach Abnahme berechnet. Laufende monatliche Leistungen werden jeweils zum Monatsbeginn im Voraus berechnet. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber ist mit der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden, insbesondere als PDF per E-Mail oder im Kundenportal sowie als E-Rechnung im strukturierten Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD).
Zusätzliche Leistungen werden nach Aufwand zu einem Stundensatz von 95,00 € netto (Umsetzung) bzw. 140,00 € netto (Strategie und Beratung) abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Fremdkosten wie Mediabudgets, Druck- und Produktionskosten Dritter, Lizenzen für Stockmaterial, Schriften oder Software sowie Reisekosten sind in der Vergütung nicht enthalten. Sie werden nach vorheriger Freigabe durch den Auftraggeber gesondert berechnet; die Agentur kann hierfür einen angemessenen Vorschuss verlangen. Mediabudgets zahlt der Auftraggeber grundsätzlich direkt an die jeweilige Plattform.
Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB); die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die Agentur ist berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln oder Fertigstellungsmehrkosten. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
Bei laufenden Leistungen kann die Agentur die Vergütung frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und danach höchstens einmal je Kalenderjahr nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) an die Entwicklung ihrer Kosten anpassen, höchstens jedoch im Umfang der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) seit der letzten Festlegung. Sinken die Kosten der Agentur, ist sie nach denselben Maßstäben zu einer Senkung verpflichtet. Die Anpassung ist mindestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen und zu begründen. Im Falle einer Erhöhung kann der Auftraggeber den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen; hierauf weist die Agentur in der Mitteilung hin.
§ 6 Nutzungsrechte
Die Agentur räumt dem Auftraggeber an den vertragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein, und zwar zeitlich und räumlich unbeschränkt. An eigens für den Auftraggeber gestalteten Kennzeichen (z. B. Logos) wird ein ausschließliches, im Übrigen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bearbeitungen sowie die Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte bedürfen der Zustimmung der Agentur, die sie nicht unbillig verweigert; die Weitergabe an verbundene Unternehmen und Dienstleister des Auftraggebers zur Nutzung für den Vertragszweck ist zulässig.
Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung über. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
Entwürfe, nicht ausgewählte Vorschläge sowie offene Arbeits- und Quelldateien verbleiben bei der Agentur, sofern ihre Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart ist; sie kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
Setzt die Agentur Materialien Dritter ein (z. B. Stockfotos, Musik, Schriften, Software, Plugins), erwirbt sie die Lizenzen in einem für den vereinbarten Vertragszweck ausreichenden Umfang, soweit nichts anderes vereinbart ist, und teilt dem Auftraggeber wesentliche Nutzungsbeschränkungen (z. B. Laufzeit, Medien, Auflage, Verwendung in Logos) vor der Verwendung in Textform mit. Im Übrigen gelten für diese Materialien die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers; über den Vertragszweck hinausgehende Nutzungen erfordern gegebenenfalls eine gesonderte Lizenz auf Kosten des Auftraggebers.
Die Agentur darf veröffentlichte Arbeitsergebnisse sowie Name und Logo des Auftraggebers zu Referenzzwecken (z. B. Website, Portfolio, Social Media, Wettbewerbe) nutzen. Nicht veröffentlichte Arbeitsergebnisse, vertrauliche Informationen sowie Abbildungen von Personen nutzt sie hierfür nur mit Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann dieser Nutzung aus berechtigtem Interesse mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
Die Agentur ist berechtigt, in branchenüblicher Form als Urheberin genannt zu werden (z. B. im Impressum einer Website oder im Abspann eines Videos), sofern nichts anderes vereinbart ist.
Soweit Arbeitsergebnisse unter Einsatz von KI-Werkzeugen entstehen, räumt die Agentur die ihr daran zustehenden Rechte im vorstehenden Umfang ein. Für Bestandteile, die mangels menschlicher Schöpfung keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, übernimmt die Agentur keine Gewähr für Schutzfähigkeit oder Exklusivität.
Die Agentur stellt sicher, dass sie von ihren Mitarbeitenden, Freelancern und sonstigen Mitwirkenden die Nutzungsrechte erwirbt, die zur Rechteeinräumung nach diesem § 6 erforderlich sind, und dass Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen (z. B. Model-Releases) für den vereinbarten Zweck eingeholt sind, soweit sie die Personen selbst beauftragt hat.
§ 7 Gewährleistung
Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass die Agentur zunächst zur Nacherfüllung berechtigt ist.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
Die Agentur stellt sicher, dass die von ihr selbst erstellten oder beschafften Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen (insbesondere Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte), soweit der Auftraggeber die betreffenden Inhalte nicht vorgegeben hat. Eine Prüfung der wettbewerbs-, marken-, heilmittelwerbe- oder sonstigen spezialgesetzlichen Zulässigkeit von Werbeaussagen sowie Markenrecherchen schuldet die Agentur nur, wenn dies gesondert vereinbart ist; eine Rechtsberatung erfolgt nicht. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Werbeaussagen trägt der Auftraggeber; er sollte sie durch eine hierzu befugte Stelle prüfen lassen. Erkennt die Agentur rechtliche Risiken oder hätte sie diese bei der von ihr geschuldeten Sorgfalt erkennen müssen, weist sie den Auftraggeber darauf hin.
Für Änderungen, Störungen oder Richtlinien von Drittplattformen (z. B. Google, Meta, TikTok, LinkedIn), insbesondere Kontosperrungen, abgelehnte Anzeigen oder geänderte Algorithmen, ist die Agentur nicht verantwortlich, soweit sie diese nicht durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten, insbesondere einen Verstoß gegen ihr bekannte Plattformrichtlinien, verursacht hat. § 8 bleibt unberührt.
§ 8 Haftung
Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
Bei leicht fahrlässig verursachtem Verlust von Daten ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Dies gilt nicht, soweit die Datensicherung zu den vertraglichen Leistungen der Agentur gehört. Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 9 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG, streng vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Durchführung dieses Vertrags.
Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Die Pflicht besteht für drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG so lange, wie sie diese Eigenschaft besitzen. Die Weitergabe an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater sowie an Mitarbeitende und Subunternehmer, die zur Durchführung des Vertrags Kenntnis benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, ist zulässig.
Nach Vertragsende geben die Parteien vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurück oder löschen sie, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 10 Datenschutz
Die Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
Soweit die Agentur im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Newsletter-Versand, Lead-Verwaltung, Website-Betreuung), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot bzw. den Kostenvoranschlag der Agentur innerhalb der Bindefrist unterzeichnet oder im Kundenportal elektronisch annimmt, oder wenn die Agentur einen Auftrag in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Die Leistungserbringung beginnt zu dem im Auftrag vereinbarten Termin, andernfalls unverzüglich nach Vertragsschluss. Die für den Auftraggeber handelnde Person versichert, zu seiner Vertretung berechtigt zu sein.
Projektleistungen: Der Vertrag endet mit vollständiger Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistungen. Kündigt der Auftraggeber vorher nach § 648 BGB, werden die bis dahin erbrachten Leistungen vollständig vergütet; für den noch nicht erbrachten Teil steht der Agentur die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu. Es wird vermutet, dass ihr danach 15 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen; beiden Parteien bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Betrags vorbehalten.
Laufende Leistungen (Retainer): Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten ab Leistungsbeginn, wie in der Leistungsübersicht bzw. im zugrunde liegenden Angebot angegeben; fehlt eine Angabe, beträgt sie 12 Monate. Er verlängert sich danach jeweils um 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Höhe von mindestens einer Monatsvergütung oder 20 % der Gesamtvergütung länger als 30 Tage in Verzug ist und eine von der Agentur in Textform gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Tagen fruchtlos verstrichen ist.
Kündigungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Bei Vertragsende übergibt die Agentur die bis dahin vergüteten Arbeitsergebnisse Zug um Zug gegen Ausgleich aller fälligen Forderungen aus diesem Vertrag. Hiervon ausgenommen sind vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, seine personenbezogenen Daten sowie Zugänge zu Konten, die auf ihn geführt werden; diese gibt die Agentur unabhängig von offenen Forderungen heraus. Werbe- und Plattformkonten werden grundsätzlich auf den Namen des Auftraggebers geführt; die Agentur erhält Zugriff möglichst über persönliche Rollen (z. B. Business-Manager-Berechtigungen) statt über weitergegebene Passwörter. Ihre Zugänge werden bei Vertragsende entfernt, von ihr verwaltete Zugangsdaten übergeben oder gelöscht. Arbeitsdateien bewahrt die Agentur nach Vertragsende sechs Monate auf und löscht sie danach, soweit keine Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Absprachen haben Vorrang (§ 305b BGB). Der Vertrag kann auch elektronisch geschlossen werden, insbesondere durch Online-Bestätigung oder elektronische Unterschrift im Kundenportal.
Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz der Agentur, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung der Agentur auf Dritte übertragen; § 354a HGB bleibt unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Dortmund. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Agentur ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Dieser Vertrag richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abzuschließen.